Verleih-Mietvorschriften

  1. Unter dem E-Bike (Elektrofahrrad) versteht sich das Fahrrad nach der Anlage 12, der Verordnung vom Verkehrsministerium Nr. 341/2014 Slg., das die Spezifikation nach der Norm ČSN EN15194:2011 erfüllt.
  2. Die Person (nachstehend Mieter genannt), die im "E-Bike-Mietvertrag"(nachstehend Vertrag genannt) über die Miete von E-Bike und optionalem Zubehör (nachstehend Gegenstand genannt) genannt wird, nutzt den Mietgegenstand, dessen Übernahme sie mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt hat.
  3. Die Buchung machen Sie bitte durch unser Bestellformular.
  4. Der individuelle E-Bike-Transfer ist min. 48 Stunden im Voraus zu buchen.
  5. Im Falle, dass das Fahrrad im Moment gebucht wird, ist telefonisch eine andere Variante zu besprechen.
  6. Für die Miete des Gegenstandes ist eine rückzahlbare Anzahlung (nachstehend Kaution genannt) zu hinterlegen. Ihre Höhe wird im Vertrag spezifiziert.
  7. Die Miete des Gegenstandes ist nur nach Vorlage von mindestens zwei Lichtbildausweisen des Mieters möglich. Einer von diesen Ausweisen ist
    1. gültiger Personalausweis,
    2. gültiger Reisepas,
    3. gültiger Waffenschein, bzw. andere zertifizierte Ausweise bei Ausländern.
  8. Der Mieter kann nur eine rechtsgeschäftsfähige Person über 18 Jahre sein.
  9. Der Mieter ist verpflichtet, den technischen Zustand des Mietgegenstandes vor seiner Übernahme und vor der Zahlung der Kaution zu prüfen.
  10. Nach der Vertragsunterzeichnung übernimmt der Mieter sämtliche Haftung für den Mietgegenstand, und zwar bis zur Rückgabe des Gegenstandes an den Vermieter.
  11. Der Mieter ist verpflichtet, sich mit der Bedienung des Gegenstandes sowie mit seiner grundlegenden Instandhaltung vertraut zu machen (Akku-Laden, Parken, Transport, usw.).
  12. Die Nutzung des Gegenstandes erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter trägt keine Haftung für die vom Mieter verursachten Schäden, sowie für die ihm geliehenen Gegenstand am eigenen Vermögen bzw. an der Gesundheit und dem Vermögen Dritter, und zwar während der gesamten Mietdauer.
  13. Der Mieter übernimmt Haftung für alle Mietgegenstände. Diese werden im Übergabeprotokoll genannt, das die Anlage 1 des Mietvertrags bildet. Das Übergabeprotokoll wird vom Mieter mit seiner Unterschrift bestätigt.
  14. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Vertrag genannten Gegenstände sauber (von Staub und Lehm abgewaschen) zurückzugeben. Bei der Nichteinhaltung dieser Pflicht behält sich der Vermieter das Recht vor, den Betrag in Höhe von 150 CZK von der rückzahlbaren Anzahlung (Kaution) für die Reinigung von einem Stück (Mietgegenstand) abzuziehen.
  15. Der Mietgegenstand (E-Bike) ist fürs Schleppen von zusätzlichen Karren nicht bestimmt und wird für die Fahrt der Personen unter 15 Jahre nicht ausgelegt.
  16. Bei der Nichteinhaltung der Frist für die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, den rückständigen Mietpreis in Höhe gemäß der Verleih-Preisliste zu zahlen. Der rückständige Mietpreis wird von der im Vertrag genannten eingezahlten rückzahlbaren Anzahlung (Kaution) abgezogen.
  17. Beim Verlust bzw. bei der Entwendung der Mietgegenstände hat der Mieter den gesamten im Übergabeprotokoll genannten Preis des Gegenstandes zu zahlen.
  18. Bei einer Beschädigung, Entwendung oder beim Verlust des Gegenstandes ist der Mieter verpflichtet, diese Tatsache dem Vermieter unverzüglich per Telefon oder per E-Mail anzuzeigen. Bei der Entwendung oder beim Verlust des Gegenstandes (E-Bikes) wird vom Vermieter empfohlen, über diese Tatsache ein Protokoll bei der Polizei der Tschechischen Republik aufzunehmen.
  19. Der Mieter stimmt zu, dass für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur des beschädigten Gegenstandes wird die Kaution verwendet. Falls der Betrag den Wert der Kaution übersteigt, ist der Mieter verpflichtet, die Mehrkosten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Eingang der Rechnung und der Zahlungsaufforderung zu ersetzen.
  20. Der Vermieter hat das Recht, die Kaution für den Schadenersatz sowie für andere ihm entstandene Forderungen gegenüber dem Mieter zu verwenden.
  21. Diese Mietvorschriften werden zum untrennbaren Bestandteil des Mietvertrags und bildet die Anlage 2 des Vertrags. Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Mieter, die Mietvorschriften in vollem Umfang einzuhalten.

Diese Mietvorschriften sind ab 01.04.2019 gültig

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